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Rechtssicherheit bei digitalen Semesterapparaten

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©: UHH/Dingler

Bis zuletzt war unklar, ob und unter welchen Rahmenbedingungen Lehrende nach dem 30.09.2017 digitale Semesterapparate bereitstellen können, ohne entweder gegen das Urheberrecht zu verstoßen, oder sich womöglich selbst mit Vergütungsfragen befassen zu müssen. Dann endet nämlich die derzeit geltende Einigung zwischen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK), der Kultusministerkonferenz (KMK) und der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort). Letztere vertritt die Interessen von Autor/inn/en und Verlagen. Die aktuelle Übergangsregelung sieht vor, dass für Nutzungen von Schriftwerken in den digitalen Semesterapparaten der Hochschulen, die nach § 52a gesetzlich erlaubt sind, eine pauschale Vergütung gezahlt wird. Jetzt haben sich KMK und VG Wort darauf verständigt, die Pauschalvergütung bis Ende Februar 2018 zu verlängern. Das teilte der Vorsitzende der Kommission Bibliothekstantieme der KMK mit. Nach der nun verlängerten Übergangsregelung tritt das neue Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz in Kraft.

In dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft‚, das ab 1. März 2017 gilt, entfällt der bislang für Lehrende relevante § 52a. Der dann einschlägige § 60a erlaubt es ihnen, zu nichtkommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das entspricht dem Umfang, der schon bisher weithin für rechtskonform gehalten wurde. Die gesetzlich erlaubte Nutzung erstreckt sich zukünftig übrigens auch auf die Zielgruppe „Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient“. Das passt zum Open Access-Trend. Abbildungen, „einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift“, Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen vollständig genutzt werden. Das Gesetz gilt zunächst bis Ende Februar 2023.


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