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Channel: Rechtsfragen – eLearning-Blog | Universität Hamburg, WiSo-Fakultät
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Infoveranstaltung zum Thema „52a UrhG und VG WORT“ am 1. November

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Bisher konnten Lehrende ihren Studierenden recht sorglos digitale Kopien von urheberrechtlich geschützten Texten bereitstellen. Wichtig war nur, sich auf kleine Teile eines Buchs, Bücher „geringen Umfangs“ oder Zeitschriftenbeiträge zu beschränken. Und der Zugang zu den Medien musste den eigenen Studierenden vorbehalten sein (siehe den § 52a UrhG). Bezahlt wurde das ganze im Rahmen von Pauschalvereinbarungen, die von den Bundesländern mit der „Verwertungsgesellschaft WORT“ (VG WORT) geschlossen worden waren. Das dürfte sich nun ändern.

Nach der Einigung, die die Kultusministerkonferenz (KMK) und der Bund Anfang Oktober mit der VG WORT abgeschlossen haben, entscheidet jede Hochschule nun selbst, ob sie dem neuen Rahmenvertrag mit der VG Wort beitritt.  Tut sie dies, hat sie der VG Wort jede einzelne Bereitstellung eines geschützten Textes über ein Online-Portal mitzuteilen. Schreckt sie dieser Mehraufwand nicht ab, dann vielleicht die Kosten. Die hat sie nun selbst zu tragen, und zwar 0,008 € je Seite, pro Studierende/r und Semester.


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